Gefährliche Stoffe
Kennzeichnung
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Kennzeichnung

Für alle Gefahrgüter und Stoffe im Sinne der Gefahrgutvorschriften und –Gesetze besteht eine Kennzeichnungspflicht. Dies gilt nicht nur für den Transport sondern auch für die Lagerung der Stoffe oder Güter. Dafür gibt es eine Klassifizierung nach Gefährlichkeit die z.B. nach Art der Gefahr oder nach Gefahr durch Menge unterschieden wird. Klasse 1 beinhalten Sprengstoffe und Gegenstände die Sprengstoffe enthalten und enthält insgesamt 6 Unterklassen. Klasse 2.1 steht für entzündliche Gase, 2.2 für nicht entzündliche Gase und 2.3 für giftige Gase. Weiter geht es mit Klasse 3 für entzündbare flüssige Stoffe. Klasse 4.1 steht für entzündbare feste Stoffe, 4.2 für selbstentzündliche Stoffe und 4.3 für Stoffe die mit Wasser entzündliche Gase bilden. Die nächste Klasse 5.1 steht für entzündend oder oxidierend wirkende Stoffe, 5.2 für organische Peroxide (z.B. Carbonsäure). Klasse 6.1 steht für giftige Stoffe und 6.2 für ansteckungsgefährdende Stoffe. Klasse 7 steht für radioaktive Stoffe und 8 für ätzende Stoffe und zu guter letzt Klasse 9 für verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände. Die Gefahrgutzettel sind Quadrate welche auf der Spitze stehen und durch verschiedene Farben, Piktogramme und diverse Nummercodes genau Auskunft darüber geben welcher Stoff in welcher Menge transportiert oder gelagert wird. Das hilft unter anderem bei Unfällen der Feuerwehr den entsprechenden Stoff schnell zu identifizieren und entsprechend zu handeln um eine weitergehende Gefährdung von Menschen und Umwelt möglichst zu verhindern. Deswegen ist eine genaue Einhaltung der Kennzeichnungspflicht für Gefahrgüter so wichtig und eine gute Schulung der Personen die mit solchen Güter zu tun haben unumgänglich.