Für alle Gefahrgüter und Stoffe im Sinne der
Gefahrgutvorschriften und –Gesetze besteht eine
Kennzeichnungspflicht. Dies gilt nicht nur für den Transport
sondern auch für die Lagerung der Stoffe oder Güter. Dafür gibt es
eine Klassifizierung nach Gefährlichkeit die z.B. nach Art der
Gefahr oder nach Gefahr durch Menge unterschieden wird. Klasse 1
beinhalten Sprengstoffe und Gegenstände die Sprengstoffe enthalten
und enthält insgesamt 6 Unterklassen. Klasse 2.1 steht für
entzündliche Gase, 2.2 für nicht entzündliche Gase und 2.3 für
giftige Gase. Weiter geht es mit Klasse 3 für entzündbare flüssige
Stoffe. Klasse 4.1 steht für entzündbare feste Stoffe, 4.2 für
selbstentzündliche Stoffe und 4.3 für Stoffe die mit Wasser
entzündliche Gase bilden. Die nächste Klasse 5.1 steht für
entzündend oder oxidierend wirkende Stoffe, 5.2 für organische
Peroxide (z.B. Carbonsäure). Klasse 6.1 steht für giftige Stoffe
und 6.2 für ansteckungsgefährdende Stoffe. Klasse 7 steht für
radioaktive Stoffe und 8 für ätzende Stoffe und zu guter letzt
Klasse 9 für verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände. Die
Gefahrgutzettel sind Quadrate welche auf der Spitze stehen und
durch verschiedene Farben, Piktogramme und diverse Nummercodes
genau Auskunft darüber geben welcher Stoff in welcher Menge
transportiert oder gelagert wird. Das hilft unter anderem bei
Unfällen der Feuerwehr den entsprechenden Stoff schnell zu
identifizieren und entsprechend zu handeln um eine weitergehende
Gefährdung von Menschen und Umwelt möglichst zu verhindern.
Deswegen ist eine genaue Einhaltung der Kennzeichnungspflicht für
Gefahrgüter so wichtig und eine gute Schulung der Personen die mit
solchen Güter zu tun haben unumgänglich.